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Leasing

Leasing heißt Miete und ist doch etwas anderes! Nach juristischen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ist Leasing die "Gebrauchsüberlassung eines Investitionsgutes auf Zeit gegen Entgelt". Aufgrund des Gestaltungsraumes bei der Bilanzierung ist Leasing nach steuerlichen Gesichtspunkten eine Alternative zur Finanzierung.

Das Leasing lässt sich gegenüber der Miete wie folgt abgrenzen:
  Der Begriff Leasing stammt aus dem Englischen und bedeutet Miete, nämlich die Überlassung bestimmter Gegenstände auf Zeit gegen Entgelt. Häufigster Anwendungsfall des Leasing ist das heute weit verbreitete Kraftfahrzeug-Leasing. Das Leasen von Investitionsgütern aller Art hat oft steuerliche Vorteile, verschafft dem Leasing-Nehmer aber vor allem Liquiditätsvorteile, da er den Kaufpreis nicht aufbringen muss.
 
  Miete bedeutet die Gebrauchsüberlassung auf Zeit gegen Entgelt - Leasing hingegen umfasst neben diesen Elementen der Miete auch Komponenten der Finanzierung. So ist der Erwerb des Leasing-Gegenstandes nach Ablauf der Grund-Leasing-Zeit je nach Vertragsart möglich.
 
  Bei der Miete trifft der Vermieter die Investitionsentscheidung und bemüht sich anschließend um einen Mieter - beim Leasing hingegen entscheidet der Leasing-Nehmer, wie genau das gewünschte Leasing-Objekt aussieht und welche Bedürfnisse es erfüllen soll.
 
  Bei der Miete wird das Investitionsobjekt vom Mieter in einwandfreiem Zustand übernommen. Der Vermieter trägt die Kosten für Reparaturen, Instandhaltung und Wartung. Beim Leasing hingegen obliegen Wartung, Reparaturen und Versicherung dem Leasing-Nehmer.

Leasing-Verträge können auf verschiedene Weise zustande kommen. Der Leasing-Nehmer (Mieter) kann das von ihm gewünschte Wirtschaftsgut beim Lieferanten aussuchen und sich dann an die Leasing-Gesellschaft, den Leasing-Geber (Vermieter) wenden, der dieses Wirtschaftsgut in eigenem Namen und für eigene Rechnung kauft und an den Leasing-Nehmer vermietet. Der Leasing-Nehmer kann sich aber auch gleich an den Leasing-Geber wenden und dessen "Know-how", sei es bei der Beschaffung dieses Wirtschaftsgutes, bei technischen Fragen usw., in Anspruch nehmen. Eine weitere Möglichkeit bietet das sogenannte "sale-and-lease-back"-Verfahren. Dabei kauft der Leasing-Geber den Leasing-Gegenstand, der neu oder bereits genutzt sein kann, vom Leasing-Nehmer und vermietet ihn an den Leasing-Nehmer zurück.

Voraussetzung für die Leasing-Fähigkeit eines Wirtschaftsgutes ist seine Fungibilität, d.h. ein Leasing-Gegenstand muss so beschaffen sein, dass der Leasing-Geber ihn auch nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit weiterverwerten kann.

Generell unterscheidet man zwischen Vollamortisations-Verträgen und Teilamortisations-Verträgen.

Bei Vollamortisations-Verträgen decken die Leasing-Zahlungen, die der Leasing-Nehmer während einer unkündbaren Grundmietzeit zu entrichten hat, die Anschaffungskosten oder die Herstellungskosten des Leasing-Gebers für den Leasing-Gegenstand, die Zinsen, alle sonstigen Nebenkosten sowie dessen Gewinnspanne.

Bei Teilamortisations-Verträgen ist diese 100%ige Amortisation nicht gegeben; dafür muss der Leasing-Nehmer i. d. R. für die noch nicht abgedeckten Kosten insoweit einstehen als der Leasing-Geber ihre Abdeckung nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit nicht durch eine Weiterverwertung des Leasing-Gegenstandes, z. B. durch Wiedervermietung oder durch Verkauf, erzielen kann. Welcher Vertragstyp im Einzelfall vorzuziehen ist, muss situationsbezogen, d. h. auf den Leasing-Nehmer und Leasing-Gegenstand zugeschnitten, entschieden werden.

Hinsichtlich der einzelnen Vertragspunkte ist zu sagen, dass sich auf dem Mobilien-Leasing-Sektor - sicherlich noch mit einigen Nuancen - in den vergangenen Jahren Standardverträge entwickelt haben, während auf dem Immobilien-Leasing-Sektor die einzelnen Vertragspunkte, der Größe der Objekte und der längeren Laufzeiten der Verträge Rechnung tragend, i. d. R. individuell festgelegt werden.

Die steuerrechtliche Kernfrage ist, ob der Leasing-Gegenstand dem Leasing-Geber oder dem Leasing-Nehmer zuzurechnen ist. Damit die i. d. R. angestrebte Zurechnung des Leasing-Gegenstandes zum Leasing-Geber bei Vollamortisations-Verträgen steuerrechtlich gesichert ist, muss sich die vereinbarte unkündbare Grundmietzeit zwischen 40 % und 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes belaufen, und bei einem evtl. vereinbarten Optionsrecht des Leasing-Nehmers (Mietverlängerungsoption oder Kaufoption) muss der Optionspreis angemessen sein. Für eine Zurechnung von mobilen Leasing-Gegenständen zum Leasing-Geber ist es bei Teilamortisations-Verträgen unerlässlich, dass der Leasing-Geber an einer evtl. Wertsteigerung in irgendeiner Form beteiligt ist.

Hier sei deshalb nur darauf hingewiesen, dass bei einem Wirtschaftlichkeitsvergleich Leasing - Kauf nicht nur die nominellen Kosten gegenübergestellt werden dürfen. Der zeitliche Anfall von Aufwendungen und Erträgen, steuerliche Faktoren, wie z. B. die Tatsache, dass Leasing-Zahlungen in voller Höhe Betriebsausgaben sind, die Verzinsung des beim Kauf einzusetzenden Eigenkapitals usw., sind unbedingt mit zu berücksichtigen. Von den qualitativen Vorzügen, die Leasing gegenüber anderen Investitions- und Finanzierungsformen aufweist, können hier nur die wichtigsten erwähnt werden, ohne dass die Reihenfolge eine Gewichtung bedeuten soll.
  Leasing wird der "pay-as-you-earn"-Bedingung gerecht, d. h. die monatlichen Leasing-Zahlungen können während der gesamten Mietzeit aus den Erträgen, die der Einsatz des Leasing-Gegenstandes erbringt, geleistet werden.
  Leasing hat den Effekt einer 100%igen Fremdfinanzierung, während jeder Kauf i. d. R. einen bestimmten Anteil an Eigenmitteln erfordert.
  Im Gegensatz zum Kauf führt Leasing nicht zu einer sofortigen Belastung der Liquidität im Investitionszeitpunkt.
  Die Tatsache, dass der Leasing-Nehmer bei Leasing während der gesamten Investitionsdauer seine ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht im Leasing-Gegenstand, d. h. in seinem Anlagevermögen, binden muss, ermöglicht ihm einen anderweitigen Einsatz, z.B. Ausweitung seines Warenlagers.
  Da die Bindung an im Leasing-Verfahren gemietete Wirtschaftsgüter immer kürzer ist als an gekaufte Wirtschaftsgüter, bietet Leasing die Möglichkeit, das Investitionsrisiko und das Überalterungsrisiko zu verringern.

Links:

Deutsche Leasing AG – Glossar

BDL (Bundesverband deutscher Leasing-Unternehmen) - kleines Leasing-Wörterbuch

 

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